Gesuch
Anträge für Finanzhilfen sind durch Behörden oder Institutionen, die die straffällige Person begleiten, einzureichen. Finanzhilfen können an straffällige Personen und ihre Familien gewährt werden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Formen von Finanzhilfen
Finanzhilfen werden ausgerichtet als:
- Darlehen zur Schuldensanierung
- Unterstützungsbeiträge zur Linderung wirtschaftlicher Notlagen
- Darlehen zur Verbesserung der Berufsaussichten
Die drei Formen der Finanzhilfe können kombiniert werden. Auszahlungen von Finanzhilfen erfolgen ausschliesslich an die antragstellende Behörde oder Institution.
Typischer Gesuchablauf
Eine überschuldete straffällige Person wünscht eine Gesamtschuldensanierung oder (Mit-)Finanzierung einer Weiterbildung für verbesserte Berufsaussichten und wendet sich an eine Behörde (z.B. Bewährungshilfe) oder Institution (z.B. Schuldenberatungsstelle).
Eine Gesamtschuldensanierung ist möglich (alle Gläubiger sind einverstanden und die Sanierungsquote ist hoch genug) oder eine Weiterbildung unterstützungswürdig.
Mit dem Ziel einer einmaligen Ablösung aller Schulden oder eines Entscheids zu einer Weiterbildung entschliessen sich Behörde respektive Institution sowie straffällige Person für ein Gesuch.
Fristgerechte Einreichung des vollständigen Gesuches (Formular, Gläubiger- und Schuldenliste, Vollmacht) durch eine Behörde oder Institution an die unten erwähnte Kontaktadresse.
Behandlung des Gesuchs durch den Stiftungsausschuss an der folgenden Sitzung.
Im Falle eines negativen Entscheids erhält die antragstellende Behörde / Institution eine schriftliche Absage.
Im Falle einer Zusage erhält die gesuchstellende Behörde / Institution den Darlehensvertrag mit vereinbartem Ratenbetrag (Rückzahlungsfrist des Darlehensbetrages i.d.R. innerhalb von 36 Monaten) zur Unterschrift. Im Falle eines Unterstützungsbeitrages wird der Betrag ohne Bedingungen an die Behörde / Institution zur Zweckverwendung überwiesen, der Antrag gilt als abgeschlossen.
Sobald der von Behörde / Institution sowie der straffälligen Person unterschriebene Darlehensvertrag der Stiftung vorliegt, wird das Darlehen der Behörde / Institution ausbezahlt zwecks Ablösung aller Schulden der straffälligen Person, die Stiftung erwirkt für sie eine Kreditsperre beim ZEK.
Die straffällige Person bezahlt monatlich die vereinbarte Rate an die Behörde / Institution, welche den Betrag an die Stiftung weiterleitet.
Nach vollständiger Rückerstattung des Darlehensbetrages wird die Sperre beim ZEK durch die Stiftung widerrufen.